Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
BGBl. II Nr. 135/2018
Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
Paragraph 4,
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - |
| Wachtmeister |
– | 9 Jahre |
| Oberwachtmeister |
– | Absatz 3 | ||
GL | 13 Jahre |
| Stabswachtmeister |
ab FG 1 | - |
| |
GL | 21 Jahre | Absatz 4, Ziffer eins | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre |
| |
FG 2 | 15 Jahre |
| |
ab FG 3 | 13 Jahre |
| |
GL | 29 Jahre | Absatz 4, Ziffer 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre |
| |
FG 2 | 21 Jahre |
| |
FG 3 und 4 | 19 Jahre |
| |
ab FG 5 | 17 Jahre |
| |
FG 2 | 31 Jahre |
| Vizeleutnant |
FG 2 | 27 Jahre | Absatz 5, Ziffer 2 | |
FG 2 | 25 Jahre | Absatz 5, Ziffer eins | |
FG 3 und 4 | 25 Jahre |
| |
ab FG 5 | 23 Jahre |
| |
- Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
- Absatz 3,Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
- Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
- Ziffer einsder Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
- Ziffer 2der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
- Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
- Ziffer einsdurch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
- Ziffer 2in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
- Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,