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BGBl. II Nr. 135/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 28.06.2018 – 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 135/2018 · danach: BGBl. II Nr. 238/2019 § 4↗RIS↗

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

–

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

–

Absatz 3

GL

13 Jahre

 

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

 

GL

21 Jahre

Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
  3. Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
    1. Ziffer eins
      der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
    2. Ziffer 2
      der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
  4. Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. Ziffer eins
      durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
  5. Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,