Rechtstracker.at

§ 4 DGV 2018

Fassungen
28.06.2018 bis 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 238/2019
§ 428.06.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2018BGBl. II Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. II Nr. 238/2019

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

–

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

–

Absatz 3

GL

13 Jahre

 

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

 

GL

21 Jahre

Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
  3. Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
    1. Ziffer eins
      der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
    2. Ziffer 2
      der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
  4. Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. Ziffer eins
      durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
  5. Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40204280