Rechtstracker.at

§ 4 DGV 2018

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. II Nr. 238/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 238/2019
§ 428.06.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. II Nr. 238/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

–

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

–

Absatz 3, Ziffer eins

GL

13 Jahre

Absatz 3, Ziffer 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Absatz 3, Ziffer 2

GL

21 Jahre

Absatz 4, Ziffer eins

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Absatz 4, Ziffer 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Absatz 5, Ziffer 2

FG 2

25 Jahre

Absatz 5, Ziffer eins

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
    2. Ziffer 2
      ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Absatz eins,
  3. Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
    1. Ziffer eins
      der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
    2. Ziffer 2
      der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
  4. Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. Ziffer eins
      durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
  5. Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40217030