Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | | Wachtmeister |
– | 9 Jahre | | Oberwachtmeister |
– | Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer eins |
GL | 13 Jahre | Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2 | Stabswachtmeister |
ab FG 1 | - | Abs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2 |
GL | 21 Jahre | Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre | |
FG 2 | 15 Jahre | |
ab FG 3 | 13 Jahre | |
GL | 29 Jahre | Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre | |
FG 2 | 21 Jahre | |
FG 3 und 4 | 19 Jahre | |
ab FG 5 | 17 Jahre | |
FG 2 | 31 Jahre | | Vizeleutnant |
FG 2 | 27 Jahre | Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2 |
FG 2 | 25 Jahre | Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins |
FG 3 und 4 | 25 Jahre | |
ab FG 5 | 23 Jahre | |
| | | |
(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Absatz eins,
(4)Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führenDurch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5)Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6)Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217030