Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3 | Zugsführer |
| |
(2)Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3)Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223451