Rechtstracker.at

§ 3 DGV 2018

Fassungen
ab 01.10.2020 — BGBl. II Nr. 226/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 226/2020
§ 301.09.201930.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 238/2019
§ 328.06.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. II Nr. 226/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsgruppe M ZCh

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Absatz 3

Zugsführer

  1. Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
  2. Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40223451