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§ 3 DGV 2018

Fassungen
28.06.2018 bis 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 226/2020
§ 301.09.201930.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 238/2019
§ 328.06.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2018BGBl. II Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. II Nr. 238/2019

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsgruppe M ZCh

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Absatz 3

Zugsführer

  1. Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
  2. Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40204279