Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
- Ziffer einsImpfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
- Ziffer 2Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
- Ziffer 3im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
- Ziffer 4Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
- Ziffer 5Datum der Weitergabe.