BGBl. II Nr. 141/2018
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 4
Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen
§ 7.
(1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten. Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(2) Für den Bereich Wenn die Leiterin oder der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.
(3) Zweifel über die Handhabung Für den Bereich der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(4) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.