Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.
(2)Absatz 2,Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(3)Absatz 3,Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1 und 3: Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch § 65 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40159462