Rechtstracker.at

§ 7 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute03.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 141/2018
§ 701.01.201402.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 7, Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen.

  1. Absatz eins,Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.
  2. Absatz 2,Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 3: Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher'' ist durch § 65 RDG., BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig ,,Vorsteher des Bezirksgerichtes''.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003851

alte Dokumentnummer

N1195110286T