Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
BGBl. II Nr. 161/2018
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz (Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz
Paragraph eins,
- Absatz 2,Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist
- Ziffer einsder Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
- Ziffer 2die Veterinärmedizinische Universität Wien.
- Absatz 3,Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Tierärztegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, idgF.
- Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingetreten werden.
- Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.