Absatz eins,Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
BGBl. II Nr. 164/2018
Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Änderungen durch diese Kundmachung
Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.