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BGBl. II Nr. 215/2018

kundgemacht 28.08.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 215/2018× zu Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2 Tabelle, Anm (aufgehoben)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2018) · idF BGBl. II Nr. 81/2018 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 215/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 28.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 215/2018 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
2. Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
3. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Gewerbezweig
Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker
9,5
2. Bäcker
11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter
8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger
8,7
5. Büromaschinenmechaniker
14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger
10,2
7. Chemischputzer
17,2
8. Dachdecker
10,8
9. Damenkleidermacher
8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer
11,1
11. Elektroinstallateure
8,5
12. Elektromechaniker
12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
9,2
14. Fleischer
5,2
15. Fliesenleger
8,3
16. Fotografen
14,4
17. Friseure
9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder
9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger
13,3
22. Gerber
12,8
23. Glaser
17,7
24. Graphisches Gewerbe
11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer
12,2
26. Herrenkleidermacher
7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
7,1
28. Kunststoffverarbeiter
12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker
16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher
9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger
10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer
11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger
8,3
34. Müller
10,1
35. Münzreinigungsbetriebe
20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger
10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
9,1
38. Optiker
10,8
39. Orthopädieschuhmacher
9,7
40. Radiomechaniker6
10,0
41. Schuhmacher
7,6
42. Sattler, Riemer
7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
16,0
44. Spengler und Kupferschmiede
13,0
45. Steinmetzmeister
13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler
14,1
47. Tapezierer
7,6
48. Tischler
10,4
49. Uhrmacher
12,0
50. Wagner und Karosseriebauer
8,8
51. Wäscher
16,7
52. Zimmermeister
10,7
53. Zuckerbäcker
8,0
54. Zahntechniker
11,0
4. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 29.8.2018 in Kraft)
§ 1geändertAbs 1 Z 2 Anm (entfallen); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2018 – 28.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 215/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 29.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 215/2018 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 1.
(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
2. Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
Gewerbezweig
Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker
9,5
2. Bäcker
11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter
8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger
8,7
5. Büromaschinenmechaniker
14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger
10,2
7. Chemischputzer
17,2
8. Dachdecker
10,8
9. Damenkleidermacher
8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer
11,1
11. Elektroinstallateure
8,5
12. Elektromechaniker
12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
9,2
14. Fleischer
5,2
15. Fliesenleger
8,3
16. Fotografen
14,4
17. Friseure
9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder
9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger
13,3
22. Gerber
12,8
23. Glaser
17,7
24. Graphisches Gewerbe
11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer
12,2
26. Herrenkleidermacher
7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
7,1
28. Kunststoffverarbeiter
12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker
16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher
9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger
10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer
11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger
8,3
34. Müller
10,1
35. Münzreinigungsbetriebe
20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger
10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
9,1
38. Optiker
10,8
39. Orthopädieschuhmacher
9,7
40. Radiomechaniker6
10,0
41. Schuhmacher
7,6
42. Sattler, Riemer
7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
16,0
44. Spengler und Kupferschmiede
13,0
45. Steinmetzmeister
13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler
14,1
47. Tapezierer
7,6
48. Tischler
10,4
49. Uhrmacher
12,0
50. Wagner und Karosseriebauer
8,8
51. Wäscher
16,7
52. Zimmermeister
10,7
53. Zuckerbäcker
8,0
54. Zahntechniker
11,0
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 29.8.2018 in Kraft)
(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.