BGBl. II Nr. 81/2018
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
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§ 0↗RIS↗
§ 1geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle (entfallen), Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 4, Z 5 bis Z 54 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
§ 1.
(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten umfassten Betriebsausgaben sind können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen. unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker.. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
2. Bäcker Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
3. Binder, Korb- und Möbelflechter Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.