Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1990Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1989 (vgl. § 3)Bezugszeitraum: ab 1989 vergleiche Paragraph 3,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben sind bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfaßten Betriebsausgaben sind bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß Paragraph 17, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen, anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.
Gewerbezweig | Durchschnittssatz |
| |
Bandagisten und Orthopädiemechaniker..
9,5
Binder, Korb- und Möbelflechter
8,8
Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger
8,7
Büromaschinenmechaniker
14,3
Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger
10,2
Drechsler und Holzbildhauer
11,1
Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art. Erzeuger von Waren nach Gablonzer "Art".
9,2
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
14,3
Gärtner und Naturblumenbinder
9,7
Gas- und Wasserleitungsinstallateure..
10,2
Gemüsekonservenerzeuger
13,3
Hafner, Keramiker und Töpfer
12,2
Hutmacher, Modisten und Schirmmacher.. 7,1
Kunststoffverarbeiter
12,4
Kraftfahrzeugmechaniker
16,2
Kürschner, Handschuhmacher
9,0
Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger
10,6
Maler, Anstreicher und Lackierer
11,9
Mieder- und Wäschewarenerzeuger
8,3
Münzreinigungsbetriebe
20,7
Musikinstrumentenerzeuger
10,8
Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
9,1
Orthopädieschuhmacher
9,7
Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
16,0
Spengler und Kupferschmiede
13,0
Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler
14,1
Wagner und Karosseriebauer
8,8
(2)Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
(4)Absatz 4,Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12050696
alte Dokumentnummer
N3199010529J