Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2018Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.Die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
Gewerbezweig | Durchschnittssatz |
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker | 9,5 |
2. Bäcker | 11,5 |
3. Binder, Korb- und Möbelflechter | 8,8 |
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger | 8,7 |
5. Büromaschinenmechaniker | 14,3 |
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger | 10,2 |
7. Chemischputzer | 17,2 |
8. Dachdecker | 10,8 |
9. Damenkleidermacher | 8,9 |
10. Drechsler und Holzbildhauer | 11,1 |
11. Elektroinstallateure | 8,5 |
12. Elektromechaniker | 12,5 |
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art | 9,2 |
14. Fleischer | 5,2 |
15. Fliesenleger | 8,3 |
16. Fotografen | 14,4 |
17. Friseure | 9,2 |
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure | 14,3 |
19. Gärtner und Naturblumenbinder | 9,7 |
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure | 10,2 |
21. Gemüsekonservenerzeuger | 13,3 |
22. Gerber | 12,8 |
23. Glaser | 17,7 |
24. Graphisches Gewerbe | 11,0 |
25. Hafner, Keramiker und Töpfer | 12,2 |
26. Herrenkleidermacher | 7,5 |
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher | 7,1 |
28. Kunststoffverarbeiter | 12,4 |
29. Kraftfahrzeugmechaniker | 16,2 |
30. Kürschner, Handschuhmacher | 9,0 |
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger | 10,6 |
32. Maler, Anstreicher und Lackierer | 11,9 |
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger | 8,3 |
34. Müller | 10,1 |
35. Münzreinigungsbetriebe | 20,7 |
36. Musikinstrumentenerzeuger | 10,8 |
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker | 9,1 |
38. Optiker | 10,8 |
39. Orthopädieschuhmacher | 9,7 |
40. Radiomechaniker6 | 10,0 |
41. Schuhmacher | 7,6 |
42. Sattler, Riemer | 7,6 |
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer | 16,0 |
44. Spengler und Kupferschmiede | 13,0 |
45. Steinmetzmeister | 13,0 |
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler | 14,1 |
47. Tapezierer | 7,6 |
48. Tischler | 10,4 |
49. Uhrmacher | 12,0 |
50. Wagner und Karosseriebauer | 8,8 |
51. Wäscher | 16,7 |
52. Zimmermeister | 10,7 |
53. Zuckerbäcker | 8,0 |
54. Zahntechniker | 11,0 |
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(2)Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
(4)Absatz 4,Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40206450