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BGBl. II Nr. 24/2018

kundgemacht 13.02.2018 RIS↗
Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2018× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 · danach: BGBl. II Nr. 413/2024 § 11↗RIS↗

3. Abschnitt

Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des von der Universität vorgelegten Projekts hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 definierten Kriterien sowie hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Universität durch die Bundesministerin oder den Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      Erteilung einer Planungsfreigabe durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nach Maßgabe der Überprüfung der Ergebnisse der Planungsvorbereitung sowie der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, wobei kein Einvernehmen gemäß BHG 2013 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Planungsfreigabe Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan und analoge Anwendung von Paragraph 6, Absatz 4 und 5,
    4. Ziffer 4
      regelmäßige Abstimmung dieser Projekte durch die jeweilige Universität mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie
    5. Ziffer 5
      sinngemäße Anwendung der Paragraphen 7 bis 9 sowie Paragraph 10, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Absatz eins, weiter zu behandeln.