Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:
Prüfung des von der Universität vorgelegten Projekts hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 definierten Kriterien sowie hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Universität durch die Bundesministerin oder den Bundesminister,Prüfung des von der Universität vorgelegten Projekts hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 definierten Kriterien sowie hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Universität durch die Bundesministerin oder den Bundesminister,
Erteilung einer Planungsfreigabe durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nach Maßgabe der Überprüfung der Ergebnisse der Planungsvorbereitung sowie der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, wobei kein Einvernehmen gemäß BHG 2013 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
im Falle der Planungsfreigabe Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan und analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 und 5,im Falle der Planungsfreigabe Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan und analoge Anwendung von Paragraph 6, Absatz 4 und 5,
regelmäßige Abstimmung dieser Projekte durch die jeweilige Universität mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie
sinngemäße Anwendung der §§ 7 bis 9 sowie § 10 Abs. 2.sinngemäße Anwendung der Paragraphen 7 bis 9 sowie Paragraph 10, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Abs. 1 weiter zu behandeln.Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Absatz eins, weiter zu behandeln.
Schlagworte
Standortsteuerung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40200418