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§ 11 Uni-ImmoV

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 413/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 413/2024
§ 1101.01.201831.12.2024 BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 413/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt

Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des von der Universität vorgelegten Projekts hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 definierten Kriterien sowie hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Universität durch die Bundesministerin oder den Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      Erteilung einer Planungsfreigabe gemäß Paragraph 6, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nach Maßgabe der Überprüfung der Ergebnisse der Planungsvorbereitung sowie der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, wobei kein Einvernehmen gemäß BHG 2013 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Planungsfreigabe Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan und analoge Anwendung von Paragraph 6, Absatz 4 und 5,
    4. Ziffer 4
      regelmäßige Abstimmung dieser Projekte durch die jeweilige Universität mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie
    5. Ziffer 5
      sinngemäße Anwendung der Paragraphen 7 bis 9 sowie Paragraph 10, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Absatz eins, weiter zu behandeln.

Schlagworte

Standortsteuerung

Im RIS seit

16.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40267578