Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Betrieb
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der Universität und gemäß Baufreigabe zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Nach der Fertigstellung des Einvernehmensprojektes hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister die von der Universität geprüfte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Falle von Rückfragen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von der Universität und vom Immobilieninvestor entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Weiters ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister jedenfalls für Neubauten das Ergebnis der Gebäudezertifizierung vorzulegen. Die Gebäudezertifizierung hat auf Basis eines international anerkannten Gebäudezertifizierungssystems der zweiten Generation oder eines vergleichbaren nationalen Bewertungssystems zu erfolgen und zumindest die zweithöchste Kategorie aufzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Abs. 2 geprüften Abrechnung.Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Absatz 2, geprüften Abrechnung.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267577