Rechtstracker.at

§ 10 Uni-ImmoV

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 413/2024
§ 1001.01.201831.12.2024 BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 24/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 413/2024

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Betrieb

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der Universität und gemäß Baufreigabe zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Nach der Fertigstellung des Einvernehmensprojektes hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister die von der Universität geprüfte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Falle von Rückfragen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von der Universität und vom Immobilieninvestor entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Absatz 2, geprüften Abrechnung.

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200417