Rechtstracker.at

§ 9 Uni-ImmoV

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 24/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 24/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Realisierungsphase

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  2. Absatz 2,In weiterer Folge ist das Einvernehmensprojekt auf Basis der feststehenden vertraglichen und planerischen Grundlagen entsprechend der Baufreigabe und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zu realisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist regelmäßig zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Einhaltung der in der Baufreigabe vorgesehenen Kosten ist vom Immobilieninvestor bzw. von der Universität gemeinsam sicherzustellen.

Schlagworte

Transparenzgrundsatz

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200416