Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Realisierungsphase
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(2)Absatz 2,In weiterer Folge ist das Einvernehmensprojekt auf Basis der feststehenden vertraglichen und planerischen Grundlagen entsprechend der Baufreigabe und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zu realisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist regelmäßig zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung der in der Baufreigabe vorgesehenen Kosten ist vom Immobilieninvestor bzw. von der Universität gemeinsam sicherzustellen.
Schlagworte
Transparenzgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200416