BGBl. II Nr. 248/2018
Änderung der Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung
§ 5.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 255 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren,
welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und
dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.