§ 4.
Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß: (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.
1. 100 vH (2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre; die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
2. 80 vH für
1. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist, | in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe, |
2. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist, | in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe. |
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a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
b) Bildnerische Erziehung,
c) Werkerziehung,
d) Lehrküche,
e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
3. 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Praxiskindergartengruppe oder Praxishortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2018
Schlagworte
Hortpraxis