Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß: Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
80 vH für
Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Praxiskindergartengruppe oder Praxishortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2018
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40192159