Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.
(2)Absatz 2,Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bewertet ist,
| inSub-Litera, i, n der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,der in Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GehG vorgesehenen Höhe, |
wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bewertet ist,
| inSub-Litera, i, n der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.der in Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GehG vorgesehenen Höhe. |
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Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208632