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BGBl. II Nr. 268/2018

kundgemacht 18.10.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2018× zu Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertText, Tabelle
in Kraft 01.09.2010 – 31.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 292/2010 · danach: BGBl. II Nr. 268/2018 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 268/2018 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:
(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400
150 vH,
2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
300 vH,
3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
400 vH,
4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
500 vH,
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben wobei ausschließlich Studierende der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, Erstausbildungen zu zählen sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.