(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.