Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
BGBl. II Nr. 276/2018
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2016,, außer Kraft.
- Absatz 3,Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach Paragraph 30, BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:
- Ziffer einsKanzleidienst (A 4 oder v 4):
- Litera aGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,; oder
- Litera bGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v 4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2008,; oder
- Litera cGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder
- Litera d„erste Kanzleiprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,.
- Ziffer 2Kanzleifachdienst (A 3 oder v 3):
- Litera aGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,; oder
- Litera bGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v 3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2010,; oder
- Litera cGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987,); oder
- Litera d„Grundbuchsführerprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,.
- Ziffer 3Gerichtsvollzieher/innendienst (A 4 oder v 4):
- Litera aGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,; oder
- Litera bGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v 4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,; oder
- Litera cGerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1 aus 1924,; oder
- Litera din der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1 aus 1924, abgelegte Grundausbildung (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,).
- Ziffer 4Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (A 3 oder v 3):
- Litera aGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,; oder
- Litera bGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v 3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 3), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,; oder
- Litera cGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973,, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.
- Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (Paragraph 30, BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
- Absatz 5,Soweit nach den im Absatz 2, genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.