Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
BGBl. II Nr. 276/2018
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Kursabwicklung und Zulassung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
- Absatz 3,Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
- Absatz 4,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
- Ziffer einsder planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
- Ziffer 2der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
Voraussetzungen. - Absatz 5,Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag
- Ziffer einsJustizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
- Ziffer 2Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden. - Absatz 6,Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen Paragraph 7, über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
- Absatz 7,Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.