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BGBl. II Nr. 284/2018

kundgemacht 19.11.2018 RIS↗
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2018× zu AEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV) 4 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.02.2013 – 30.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 56/2013 · danach: BGBl. II Nr. 284/2018 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 284/2018 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
Schlagworte
Pauschalgebühr