Rechtstracker.at

§ 6 AEV

Fassungen
01.02.2013 bis 30.11.2018 — BGBl. II Nr. 56/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 284/2018
§ 601.02.201330.11.2018 § → § BGBl. II Nr. 56/2013
§ 616.12.198931.01.2013 BGBl. Nr. 599/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 56/2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. II Nr. 284/2018

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach Paragraph 5,) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Hinweise nach Absatz eins, sowie die Angaben nach Paragraph 5, sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40147996