Rechtstracker.at

§ 6 AEV

Fassungen
16.12.1989 bis 31.01.2013 — BGBl. Nr. 599/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 284/2018
§ 601.02.201330.11.2018 § → § BGBl. II Nr. 56/2013
§ 616.12.198931.01.2013 BGBl. Nr. 599/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.12.1989BGBl. Nr. 599/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. II Nr. 56/2013

Abkürzung

AEV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach Paragraph 5,) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Hinweise nach Absatz eins, sowie die Angaben nach Paragraph 5, sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR12034863

Alte Dokumentnummer

N2198910227H