Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.
BGBl. II Nr. 322/2018
TSG-Werttarif-VO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.
- Absatz 3,Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.
- Absatz 4,Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, TSG.
- Absatz 5,Die züchterischen Daten gemäß den Absatz 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.