Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.
BGBl. II Nr. 322/2018
TSG-Werttarif-VO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Inkrafttreten
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die Paragraphen 51, Absatz 2 und 3 TSG für die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, TSG für die Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden.