BGBl. II Nr. 322/2018
TSG-Werttarif-VO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 4,
Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des Paragraphen 51, Absatz 2 und 3, 52 Absatz eins, Litera b und 52 Absatz 2, TSG.