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BGBl. II Nr. 344/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 344/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 344/2018 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗

Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.