BGBl. II Nr. 363/2018
60. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 60. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.