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BGBl. II Nr. 372/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachung BGBl. II Nr. 372/2018× zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 372/2018 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.