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BGBl. II Nr. 38/2018

kundgemacht 08.03.2018 RIS↗
Änderung der VO-Vergällung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 38/2018× zu VO-Vergällung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung) 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 5
in Kraft 19.08.2011 – 08.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 279/2011 · danach: BGBl. II Nr. 38/2018 § 7↗RIS↗
in Kraft 09.03.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 38/2018 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Durchführung der Vergällung
§ 7.
(1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.
(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß
1. aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,
2. ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und
3. das Zollamt, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.
(3) In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden
(4) Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen Das Zollamt kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mittels mit Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.