Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergällung von Alkohol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2018Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Durchführung der Vergällung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.
(2)Absatz 2,Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß
aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,
ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und
das Zollamt, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.
(3)Absatz 3,In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden
(4)Absatz 4,Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.
(5)Absatz 5,Das Zollamt kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mit Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40200506