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§ 7 VO-Vergällung

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 579/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 579/2020
§ 709.03.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 38/2018
§ 719.08.201108.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 279/2011
§ 701.01.199518.08.2011 BGBl. Nr. 41/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergällung von Alkohol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 579/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Vergällung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Durchführung der Vergällung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.
  2. Absatz 2,Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß
    1. Ziffer eins
      aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,
    2. Ziffer 2
      ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und
    3. Ziffer 3
      das Zollamt Österreich, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.
  3. Absatz 3,In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden
  4. Absatz 4,Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.
  5. Absatz 5,Das Zollamt Österreich kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mit Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40228976