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BGBl. II Nr. 51/2018

kundgemacht 28.03.2018 RIS↗
Änderung der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2018× zu GLP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung (GLP-V) 9 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 15.07.2000 – 28.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 211/2000 · danach: BGBl. II Nr. 51/2018 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 51/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Leiter einer Prüfeinrichtung ist für die Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis verantwortlich.
(2) Die Prüfeinrichtung hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung sowie jeden Wechsel in der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung dem Bundesminister der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden; dies gilt auch für die Mitteilung, dass die Prüfeinrichtung nicht mehr Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 durchführt.
(3) Sofern eine Prüfeinrichtung eine externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt, so hat der Leiter der Prüfeinrichtung sicherzustellen, dass diese beauftragte externe Stelle die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Art der Prüftätigkeit dem Bundesminister der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit meldet. Sofern ein österreichisches Labor von einer ausländischen Prüfeinrichtung als externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt wird, hat der für das österreichische Labor Verantwortliche dem Bundesminister der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Art der Prüftätigkeit zu melden.