BGBl. II Nr. 91/2018
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 10 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen), Anm (neu)
Einfuhr aus einem Drittland
§ 10.
(1) Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden kann. Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1. „EG-Qualität“;
2. Name des Ursprungslandes;
3. Name des Absenders;
4. Name des Empfängers;
5. Seriennummer;
6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
7. botanischer Name;
8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
9. Menge;
10. Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird. Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)