Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 91/2018zum Außerkrafttreten vergleiche Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird.Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird.
(3)Absatz 3,Mit dem Antrag auf Anerkennung hat der Versorger auch die vorgesehene Aufmachung der von ihm zu erstellenden Etiketten vorzulegen, wobei das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu überprüfen hat, ob diese internationalen Standards entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
NOR12140563
alte Dokumentnummer
N8199711032U