Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhr aus einem Drittland
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:Pflanzgut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Ursprungslandes;
Ausstellungsdatum des Dokumentes;
Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.Die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Absatz eins, auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Absatz eins, nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,)
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225696