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BGBl. II Nr. 94/2018

kundgemacht 08.05.2018 RIS↗
Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Kundmachung BGBl. II Nr. 94/2018× zu Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 94/2018 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß Paragraph 15, Ziffer 5, Litera a, MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. Ziffer eins
    bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. Ziffer 2
    bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.