BGBl. I Nr. 102/2018
2. Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 4a (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
§ 67.
(1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- Der Beamtin oder Fachinspektor ernannt, dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.
(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden Auf die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2 § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2.
(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
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