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BGBl. I Nr. 102/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 855 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1 Z 2a Tabelle, (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 100/2002 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anwendung des BMVG
§ 35.
(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
Mitarbeitervorsorge-Kasse
für Bedienstete
durch
der Parlamentsdirektion
den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
______________________________________________________________
für Bedienstete                  durch
der Parlamentsdirektion    den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes        den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft      den Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft
______________________________________________________________
nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, die nicht Beamte sind.
§ 35geändertAbs 1 Z 2a Tabelle, (entfallen); Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.05.2003) · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.05.2003 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anwendung des BMVG
§ 35.
(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
Mitarbeitervorsorge-Kasse
für Bedienstete
durch
der Parlamentsdirektion
den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
______________________________________________________________
für Bedienstete                  durch
der Parlamentsdirektion    den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes        den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft      den Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft
______________________________________________________________
nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, die nicht Beamte sind.
§ 35geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2009) · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anwendung des BMSVG
§ 35.
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, die nicht Beamte sind.
§ 35geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 08.01.2018) · idF BGBl. I Nr. 60/2018 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 08.01.2018 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 35↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anwendung des BMSVG
§ 35.
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, die nicht Beamte sind.