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BGBl. I Nr. 109/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 114 § 0↗RIS↗
§ 26ineu
in Kraft ab 29.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 109/2018 § 26i↗RIS↗

Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 26 i,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend Paragraph 24, mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Anordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
    2. Ziffer 2
      Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Beschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
    Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, sind die Paragraphen 379 bis 402 EO anzuwenden. Die einstweilige Verfügung kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 26 h, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist auch dann zulässig, wenn seit deren Bewilligung mehr als ein Monat vergangen ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann anstelle der in Absatz eins, genannten Maßnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.