Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 109/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 114 § 0↗RIS↗
§ 26jneu
in Kraft ab 29.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 109/2018 § 26j↗RIS↗

Voraussetzungen für Antragstellung der einstweiligen Verfügung sowie Sicherungsmittel

Paragraph 26 j,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller nach Paragraph 26 i, Absatz eins, hat zu bescheinigen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,
    2. Ziffer 2
      er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und
    3. Ziffer 3
      das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung über den Antrag und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist den besonderen Umständen des Falls Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die einstweilige Verfügung darf bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs nicht gegen eine Sicherheitsleistung erlassen werden.
  4. Absatz 4,Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben, wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht zuzurechnen sind, nicht mehr die in Paragraph 26 b, Absatz eins, genannten Kriterien erfüllen.
  5. Absatz 5,Wenn die in Paragraph 26 i, genannten Maßnahmen auf der Grundlage von Paragraph 391, Absatz 2, EO aufgehoben oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig werden oder in der Folge festgestellt wird, dass das Geschäftsgeheimnis nicht rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde und eine solche Verletzung auch nicht drohte, hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners oder eines unmittelbar geschädigten Dritten anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner oder dem geschädigten Dritten angemessenen Ersatz für den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.